Steuerliche Absetzbarkeit

Informieren Sie sich rechtzeitig vor der Reise beim Finanzamt oder besser noch bei Ihrem Steuerberater, in welchem Umfang Ihre Sprachreise bei der Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuererklärung berücksichtigt werden kann. Alle Angaben nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
(Stand 04/2011)

Steuerliche Absetzbarkeit von Sprachkursen im Ausland

Sprachkurse im Ausland sowie die hiermit verbundenen Unterkunfts- und Reisekosten können von Angestellten und Selbstständigen unter bestimmten Voraussetzungen im Lohn- steuerjahresausgleich bzw. bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Grundsätzlich müssen Sie dem Finanzamt darlegen, dass der herausragende Grund für Ihren Auslandsauf- enthalt der Erwerb bzw. die Vertiefung der Sprachkenntnisse ist. Das heißt, der Kurs muss entweder Ihrer beruflichen Fortbildung im Sinne des § 9 ESTG (Werbungskosten) dienen oder unter Ausbildungskosten gemäß § 10 ESTG (Sonderausgaben) fallen.

Fortbildungskosten sind Aufwendungen zur Weiterbildung in einem ausgeübten Beruf. Sie sind in unbeschränkter Höhe absetzbar, wenn sichergestellt ist, das die Aufwendungen tatsächlich durch Ihren Beruf veranlasst sind. Bei voller Veranlagung der Kosten für Sprachreise, Unterkunft und Reise muss die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programmumfang wie auch nach der tatsächlichen Durchführung der Reise ausgeschlossen sein. Sie sollten den Nachweis erbringen, dass Sie die Fremdsprache entweder in Ihrem täglichen Arbeitsumfeld benötigen oder das neue innerbetriebliche Aufgaben das Erlernen der Fremdsprache für Sie notwendig machen oder dass Sie beabsichtigen, einen Beruf zu ergreifen, für den Fremdsprachenkompetenz unabdingbare Voraussetzung ist. Der Kurs muss mindestens 30 Unterrichtseinheiten à 45 min pro Woche enthalten (Intensivkurse, Einzelunterricht).

Ausbildungskosten entstehen im Zusammenhang mit der Berufs- ausbildung/Erststudium. Hierzu gehören z.B. Aufwendungen zur Erlangung des Schulabschlusses. Ab 2004 gehören Aufwendun- gen für erstmaliges Studium, das nicht einem Dienstverhältnis unterliegt, grundsätzlich zu den privaten Lebenshaltungskosten, aber sie sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 ESTG bis zu einer Höhe von Euro 4000 absetzbar.