Informationen zur Steuerlichen Absetzbarkeit von Sprachreisen

Ist meine Sprachreise steuerlich absetzbar?

Sprachkurse im Ausland und hiermit verbundene Unterkunfts- und Reisekosten können unter bestimmten Voraussetzungen im Lohnsteuerjahresausgleich/ der Einkommenssteuererklärung teilweise oder überwiegend absetzbar sein. Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung zur steuerlichen Veranlagung. Es kann von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich entschieden werden!Zunächst stellt sich bei Sprachkursen immer die Frage, ob sie beruflich notwendig sind oder nur der privaten Allgemeinbildung dienen. Grundsätzlich gilt: Je intensiver der Sprachkurs, je geringer der verbleibende Freizeitanteil und je deutlicher der berufliche Bezug oder die berufliche Notwendigkeit nachgewiesen werden, umso besser stehen die Chancen, dass der Sprachkurs bei der Veranlagung vom Finanzamt berücksichtigt wird.

Tipp 1: berufliche Gründe für den Sprachkurs

Sie sollten daher für die Veranlagung einer Sprachreise und der hiermit verbundenen Kosten stets darauf achten, dass der berufliche Grund sehr genau herausgestellt ist. Denn die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten in der Regel uneingeschränkt abziehbar. Dies ist dann der Fall, wenn die Reise uneingeschränkt oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.

Tipp 2: Nachweis vom Arbeitgeber

Lassen Sie sich, falls zutreffend, vom Arbeitgeberschriftlich bestätigen, dass Sie die erlernte Fremdsprachefür die qualifizierte Ausübung Ihrer Aufgaben,mit welchen Sie betraut sind, benötigen. Dieskann auch zutreffen, wenn Sie sich auf eine neueAufgabe z.B. in einem neuen Land, interkulturellund sprachlich vorbereiten.

Den Nachweis zu erbringen, dass es sich um eine rein berufliche Fortbildung handelt, ist keine einfache Aufgabe. Das Finanzamt geht eher davon aus, dass das Erlernen einer Fremdsprache nicht nur in den beruflichen Bildungsbereich fällt, sondern vielmehr auch in den privaten Lebens- und Weiterbildungsbereich. In den meisten Fällen unterstellt es daher eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung. Dies hat zur Folge, dass zwar die Kurskosten anerkannt, die Reisekosten hingegen gekürzt werden. Die Kürzung hängt von den Zeitanteilen ab, welche für touristische und private Unternehmungen verwendet werden. Ist dies nicht mehr feststellbar, wird häufiger ein 50%Anteil zugrunde gelegt («50:50 Prinzip»).

Tipp 3: transparente Dokumentation

Erstellen Sie für den Sprachkurs im Ausland eine transparente Dokumentation, wie viel Freizeit zur Verfügung stand. Den Stundenplan mit den Unterrichtszeiten und Inhalten lassen Sie sich am besten während des Aufenthaltes in der Schule ausdrucken oder als PDF an Ihren E-Mail Account senden. Auf diese Weise geben Sie dem zuständigen Finanzamt einen Aufteilungsmaßstab zu den Reisekosten an die Hand. Hilfreich ist immer der Nachweis über die Kursinhalte, insbesondere wenn es sich um spezielle Kenntnisse handelt, die im beruflichen Alltag benötigt werden.

Tipp 4: Zeitpunkt und Umfang

Planen Sie eine Sprachreise nach Möglichkeit nicht mit der Familie und während der Ferienzeit, sonst entsteht nicht ganz zu Unrecht der Eindruck eines Urlaubs. Ebenso werden Sprachkurse mit weniger als 30 oder 25 Unterrichtseinheiten wöchentlich seltener bei der Veranlagung vollständig anerkannt.Hier wird ein gleich zu gewichtender Anteil an privaten Interessen unterstellt.

Tipp 5: im Vorfeld das Gespräch suchen

Klären Sie schon im Vorfeld mit dem zuständigen Sachbearbeiter, welche Nachweise das Finanzamt an Bestätigungen, Beschreibungen, Dokumentation und Zertifikaten benötigt, damit einer reibungslosen Veranlagung nichts im Wege steht.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Der Kurs muss entweder Ihrer beruflichen Fortbildung im Sinne des § 9 ESTG (Werbungskosten) dienen oder unter Ausbildungskosten im Sinne des§ 10 ESTG (Sonderausgaben) fallen.

Was sind Fortbildungskosten?

Fortbildungskosten sind Aufwendungen zur Weiterbildung in einem ausgeübten Beruf. Sie sind in unbeschränkter Höhe absetzbar, wenn die Aufwendungen tatsächlich durch Ihren Beruf veranlasst sind. Bei voller Veranlagung der Kosten für Sprachkurs, Unterkunft und Reise müssen private Interessen nach Programmumfang wie auch tatsächlicher Reisedurchführung ganz ausgeschlossen sein. Der Kurs sollte mindestens 30 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten pro Woche umfassen.

Was sind Ausbildungskosten?

Ausbildungskosten im Sinne des § 10 ESTG sind Sonderausgaben. Sie entstehen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung oder dem Erststudium.Dies sind z.B. auch Aufwendungen zur Erlangung des Schulabschlusses.Seit 2004 gehören Aufwendungen für ein erstmaliges Studium, das nicht einem Dienstverhältnis unterliegt, grundsätzlich zu den privaten Lebenshaltungskosten,aber sie sind nach § 10 Abs. 1 Nr.7 ESTG bis zu einer Höhe von € 6000 absetzbar.

Interessante Urteile des Bundesfinanzhofes


Urteil BFH vom 13.06.2002 (AZ VI R 168/00):

Leitsatz: Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden.Das Urteil vom 13. Juni 2002 (Aktenzeichen VI R168/00) stellt fest, dass dies gleichermaßen für einen Sprachkurs im Inland wie auch im Ausland gilt. Es muss nicht die Sprachschule gleich um die Ecke sein. Sie dürfen also auch touristisch attraktive und weiter entfernt liegende Kursorte wählen.Dem «Pauken unter Palmen» will das Steuerrecht nicht im Wege stehen.

Urteil BFH vom 24.02.2011 (AZ VI R 12/10):

  1. Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden.
  2. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen,ist regelmäßig privat mit veranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.
  3. «Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppel motivierte Kosten einer Reise kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht. Dieser Maßstab hat jedoch zur Voraussetzung, dass die maßstabsbildenden, unterschiedlich eindeutig zuzuordnenden Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht werden. Unterschiedliche Veranlassungsbeiträge, die – wie im Streitfall –gleichzeitig verwirklicht werden, können auch nach einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsmaßstab aufzuteilen sein.»